Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für kombinierten Verkehr
Anhänger, die zum Transport von Schienenfahrzeugen sowie Kfz die im kombinierten Verkehr verwendet werden sind je nach Ausmaß der Nutzung zur Gänze oder teilweise von der Abfuhr der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
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Anhänger, die zum Transport von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür genutzt werden, sowie zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr für die Zustellung und Abholung von Containern mit einer Länge von mindestens 20 Fuß, auswechselbaren Aufbauten oder Anhängern, die mit der Bahn befördert wurden, verwendet werden, sind von der Abfuhr der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Bei teilweiser Nutzung kommt es zu einer Reduzierung der Steuer, die Begünstigung ist nter bestimmten Umständen auch auf andere Kfz übertragbar.
Fördergegenstand
Förderung Intermodalverkehr
Rechtliche Grundlage(n)
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992 – § 2 Abs. 1 Z 13, Z 14 sowie Abs. 3
Förderabwicklung durch Finanzamt Österreich
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