Normverbrauchsagabe (NoVA)-Befreiung Begleitfahrzeuge Sondertransport
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte sind von der NoVA befreit.
Fact Box
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- Fördergebiete
- Bundesweit
- Fördergeber
- Bund
- Einreichung
- laufend
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte sind bei ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung für den begünstigten Zweck von der NoVA befreit.
Fördergegenstand
Sondertransporte
Kriterien
Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991 – § 3 Abs. 3 Z 1
Förderabwicklung durch Finanzamt Österreich
Weitere Informationen zur Förderung
Stand: 16. Dezember 2024