Normverbrauchsagabe (NoVA)-Befreiung Begleitfahrzeuge Sondertransport

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Begleitfahrzeuge für Sondertransporte sind von der NoVA befreit.

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Steuerliche Maßnahmen
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Bundesweit
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Bund
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laufend

Begleitfahrzeuge für Sondertransporte sind bei ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung für den begünstigten Zweck von der NoVA befreit.

Fördergegenstand

ondertransporte

Kriterien

Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991 – § 3 Abs. 3 Z 1

Förderabwicklung durch Finanzamt Österreich

Weitere Informationen zur Förderung

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Stand: 3. Oktober 2024
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