Normverbrauchsagabe (NoVA)-Befreiung Begleitfahrzeuge Sondertransport
Begleitfahrzeuge für Sondertransporte sind von der NoVA befreit.
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Begleitfahrzeuge für Sondertransporte sind bei ausschließlicher oder vorwiegender Verwendung für den begünstigten Zweck von der NoVA befreit.
Fördergegenstand
ondertransporte
Kriterien
Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991 – § 3 Abs. 3 Z 1
Förderabwicklung durch Finanzamt Österreich
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Stand: 3. Oktober 2024
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